Amtsdeutsch übersetzt
Was öffentlich zugängliche Rechtstexte für Zwischennutzungen bedeuten. Kein Ersatz für rechtliche Beratung, aber ein Einstieg in die wichtigsten Fragen.
Diese Seite gibt keine Rechtsberatung. Wir erklären öffentlich zugängliche Rechtstexte in verständlicher Sprache. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Wirtschaftskammer Österreich.
Die österreichische Gewerbeordnung 1994 (GewO) regelt, wer gewerblich tätig sein darf und welche Anmeldungen dafür notwendig sind. Für temporäre Nutzungen wie Pop-up-Stores gilt grundsätzlich: Wenn Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, liegt in der Regel ein Gewerbe vor.
Das bedeutet: Wer in einem leerstehenden Lokal für drei Monate Produkte verkauft, benötigt in den meisten Fällen einen Gewerbeschein. Die Anmeldung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich und ist in vielen Fällen unkompliziert.
Ausnahmen gibt es für nicht-kommerzielle Nutzungen. Eine Ausstellung ohne Verkauf, ein Nachbarschaftstreff ohne Einnahmen oder eine Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins fallen oft nicht unter die Gewerbeordnung. Die genaue Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab.
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, öffentlich zugänglich über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter ris.bka.gv.at
Das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) gilt in vielen, aber nicht allen Fällen für Geschäftslokale. Bei Neubauten nach 1945 und bei Wohnhäusern, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden, kann das MRG teilweise oder vollständig ausgeschlossen sein.
Für Zwischennutzungen ist die Frage relevant, ob ein befristeter Mietvertrag möglich ist. Das MRG erlaubt befristete Mietverträge für Geschäftslokale grundsätzlich, wenn die Befristung klar vereinbart und dokumentiert ist. Mindestlaufzeiten gibt es bei Geschäftslokalen nicht.
Ein Nutzungsvertrag, der kein Mietvertrag im rechtlichen Sinne ist, kann ebenfalls eine Option sein. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig und sollte im Zweifelsfall rechtlich geprüft werden.
Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, öffentlich zugänglich über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Wer ein Lokal zwischennutzt, übernimmt in der Regel eine Verkehrssicherungspflicht für den genutzten Bereich. Das bedeutet: Wenn jemand im genutzten Raum zu Schaden kommt, kann der Nutzer haftbar sein.
Eine Haftpflichtversicherung ist daher für Zwischennutzungen dringend empfohlen. Viele Vereine haben bereits eine Veranstaltungshaftpflicht, die auch temporäre Raumnutzungen abdeckt. Für gewerbliche Nutzer gibt es spezifische Betriebshaftpflichtversicherungen.
Im Nutzungsvertrag sollte klar geregelt sein, wer für welche Schäden haftet. Eigentümer verlangen oft eine Haftungsübernahme durch den Nutzer für die Dauer der Nutzung.
Die Nutzung eines Lokals muss mit der baurechtlichen Widmung übereinstimmen. Ein als Geschäftslokal gewidmetes Erdgeschoß darf in der Regel für Handel und Gewerbe genutzt werden. Für bestimmte Nutzungen, etwa Gastronomie oder Veranstaltungen mit Publikum, können zusätzliche Genehmigungen notwendig sein.
Die Bauordnung ist Ländersache in Österreich. Das bedeutet, die genauen Regelungen unterscheiden sich zwischen Oberösterreich, Kärnten und Niederösterreich. Zuständig ist jeweils die Baubehörde der Gemeinde.
Bei kurzen Nutzungsdauern unter vier Wochen wird von manchen Behörden eine vereinfachte oder keine gesonderte Genehmigung verlangt. Das ist aber keine allgemeine Regel und muss im Einzelfall geprüft werden.
Viele erfolgreiche Zwischennutzungsprojekte in Österreich werden über Vereine organisiert. Das Vereinsgesetz 2002 ermöglicht es, gemeinnützige Aktivitäten ohne Gewerbeschein durchzuführen, solange keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Ein Verein kann ein Lokal mieten, Veranstaltungen organisieren und Mitgliedsbeiträge erheben. Wenn der Verein jedoch regelmäßig Waren verkauft oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, kann die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten sein.
Die Gründung eines Vereins ist in Österreich unkompliziert und dauert in der Regel wenige Wochen. Die Statuten müssen beim Vereinsregister hinterlegt werden.
Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, öffentlich zugänglich über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Öffentlich zugängliche Quellen
Alle in diesem Blog zitierten Rechtstexte sind öffentlich zugänglich. Hier die wichtigsten Anlaufstellen:
RIS – Rechtsinformationssystem
Das Rechtsinformationssystem des Bundes bietet Zugang zu allen österreichischen Bundesgesetzen in der aktuellen Fassung. Kostenlos und ohne Registrierung nutzbar.
Wirtschaftskammer Österreich
Die WKO bietet umfangreiche kostenlose Informationen zu Gewerbeanmeldungen, Musterverträgen und branchenspezifischen Regelungen für Unternehmer in Österreich.
Gemeindebehörden
Für Fragen zur Bauordnung und Widmung ist die Baubehörde der jeweiligen Gemeinde zuständig. Viele Gemeinden bieten telefonische Erstauskunft an.